Sanierungsfahrplan - Bauplanung Wächter

Direkt zum Seiteninhalt

Sanierungsfahrplan

Wer stellt einen Sanierungsfahrplan aus?

Anforderung an Energieberater:
  • Ausstellungsberechtigung für Sanierungsfahrpläne im Wohngebäudebereich orientiert sich im Hinblick auf die Qualifikation inhaltlich an den Vorgaben der Richtlinie über die Förderung der Energieberatung in Wohngebäuden vor Ort (Vor-Ort-Beratung) vom 29. Oktober 2014. Die in Anlage 2 festgehaltenen Mindestinhalte und Eingangsvoraussetzungen für die geforderte Weiterbildungsmaßnahme entsprechen ebenfalls den Anforderungen für die Vor-Ort-Beratung.
  • Mit den definierten Vorgaben dürfen Personen, die beispielsweise beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für das Programm „Energieberatung im Mittelstand“ (Richtlinie vom 28. Oktober 2014) akkreditiert sind, auch den Sanierungsfahrplan für Nichtwohngebäude ausstellen. Anders als beim BAFA genügt alternativ zur Fortbildung der Nachweis einer durchgeführten und dokumentierten Energieberatung, die den Anforderungen an den Sanierungsfahrplan genügt. Beim Sanierungsfahrplan für Nichtwohngebäude bezieht sich die 2-Jahres-Frist auf den Zeitpunkt der Beratung, anders als die 2-Jahres-Frist beim BAFA (dort ab Zeitpunkt der Akkreditierung).
                                                             zurück zu Aktuelles
Für Beratungsempfänger:
  • Ausstellungsberechtigt für den Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg für Wohngebäude sind unter anderem Energieberater, Handwerker und Schornsteinfeger, wenn Sie die entsprechenden Qualifikationen nachweisen können. 
  • Sprechen Sie Ihren Handwerksmeister und Schornsteinfeger vor Ort an oder suchen Sie sich einen Energieberater in der Expertenliste der Deutschen Energie-Agentur (dena).

Außerdem haben Sie die Möglichkeit weitere Informationen zum Sanierungsfahrplan, bei einem vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg geförderten Projekt „Zukunft Altbau“ zu erhalten.

Detaillierte Informationen zu den Berechtigungen für Aussteller des Sanierungsfahrplans sind in § 6 der Sanierungsfahrplan-Verordnung (SFP-VO) geregelt.

Zurück zum Seiteninhalt